Satzung des Kreisverbandes Stormarn der Partei BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN

Die Satzung als PDF

Stand: 26.01.2024

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Kreisverband der Bundespartei BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN führt den Namen BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN – Kreisverband Stormarn. Die Kurzbezeichnung lautet: Grüne Stormarn.

  2. Dem Kreisverband BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN Stormarn gehören diejenigen Mitglieder an, die im Gebiet des Kreises Stormarn wohnen bzw. dort ihren überwiegenden Lebensbereich haben und dem Kreisverband angehören wollen.

  3. Der Sitz des Kreisverbandes ist Bad Oldesloe.

§ 2 Mitgliedschaft

  1. Mitglied der Partei kann jede und jeder werden, die/der sich zu den Grundsätzen von BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN und ihrem Programm bekennt und keiner anderen Partei angehört.

  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des örtlich zuständigen Gebietsverbandes der jeweils untersten Ebene. Wenn ein Ortsvorstand nicht innerhalb von 3 Wochen nach Eingang über einen Mitgliedsantrag entscheidet, so kann der Kreisvorstand über die Aufnahme entscheiden. Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages kann die Bewerberin/der Bewerber bei der zuständigen Mitgliederversammlung Einspruch einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit.

  3. Die Zurückweisung durch den Vorstand ist der Bewerberin/dem Bewerber gegenüber unter Hinweis auf ihre/seine Rechte zu begründen.

  4. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des zuständigen Gremiums gegenüber dem AntragstellerIn.

  5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Ein Austritt wirkt zum Monatsende.

  6. Der Austritt ist dem zuständigen Gebietsverband schriftlich zu erklären.

  7. Die Pflicht zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages besteht gegenüber dem Kreisverband. Einzelheiten regelt die Beitrags- und Kassenordnung des Kreisverbandes.

§ 3 Gliederung

  1. Der Kreisverband untergliedert sich in Ortsverbände.

  2. Jedes Mitglied gehört dem Ortsverband an, in dessen Zuständigkeitsbereich es wohnt bzw. seinen überwiegenden Lebensbereich hat bzw wenn es ihm (auf Antrag hin) angehören möchte.

§ 4 Organe

  1. Organe des Kreisverbandes Stormarn sind:
    a) die Kreismitgliederversammlung
    b) der Kreisvorstand
    c) die Kreisschiedskommission

  2. Alle Parteigremien, Vorstand, Kommission und besonders die Wahllisten sollen paritätisch von Frauen und Männern besetzt werden.

  3. Über alle Sitzungen von Organen des Kreisverbandes ist ein Beschlussprotokoll zu führen.

§ 5 Die Kreismitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Kreisverbandes Stormarn ist die Kreismitgliederversammlung.

  2. Die ordentliche Kreismitgliederversammlung ist mindestens alle 4 Monate unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen vom Kreisvorstand einzuberufen.

  3. Die Kreismitgliederversammlung wird von einem Kreisvorstandsmitglied eröffnet und wählt die VersammlungsleiterIn und die ProtokollführerIn.

  4. Anträge zur Kreismitgliederversammlung sollen 7 Tage vorher beim Kreisvorstand vorliegen. Spätere Anträge zur Tagesordnung können mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten in die Tagesordnung aufgenommen werden.

  5. Die Kreismitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn und solange 5 v. H. der Mitglieder des Kreisverbandes anwesend sind. Ist zu Beginn der Versammlung die Beschlussfährigkeit festgestellt worden, ist die Versammlung beschlussfähig, bis auf Antrag einer VersammlungsteilnehmerIn die Beschlussunfähigkeit festgestellt wurde.

    Wurde diese festgestellt, kann der Kreisvorstand mit einer Ladungsfrist von einer Woche erneut eine Kreismitgliederversammlung einberufen. Diese ist in jedem Fall beschlussfähig bzgl. der Behandlung der wegen Beschlussunfähigkeit der letzten Kreismitgliederversammlung nicht behandelten Tagesordnungspunkte. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

  6. Anträge auf Satzungsänderung und Abwahl von Kreisvorstandsmitgliedern können nicht Gegenstand von Dringlichkeitsanträgen sein. Sie müssen 28 Tage vorher beim Kreisvorstand vorliegen und von diesem auf die Tagesordnung gesetzt werden. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

  7. Eine außerordentliche Kreismitgliederversammlung ist einzuberufen
    a) auf Beschluss der ordentlichen Kreismitgliederversammlung
    b) auf Beschluss des Kreisvorstandes
    c) wenn mindestens 20 v. H. der Mitglieder dies beantragen.

  8. Die Einladungsfrist für die außerordentliche Kreismitgliederversammlung beträgt 10 Tage. Der Kreisvorstand lädt unter Angabe der beantragten Tagesordnung ein.

  9. Die Kreismitgliederversammlungen sind grundsätzlich öffentlich, außer wenn die Mitgliederversammlung anderes beschließt. Gäste besitzen Rederecht, sofern die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten keine Einwände erhebt.

§ 6 Aufgaben der Kreismitgliederversammlung

  1. Einmal im Jahr wird eine Kreismitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung einberufen. Diese befasst

    • die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Kreisvorstandes

    • die Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichtes

    • die Entlastung des Kreisvorstandes

    • die Wahl des Kreisvorstandes

    • die Wahl der Kreisschiedskommission

    • die Wahl der Rechnungsprüfung

    • die Beschlussfassung über Geschäfts- und Schiedsordnung

    • die Wahl der Delegierten zu Landes- und Bundesdelegiertenversammlungen.

  2. Weitere Aufgaben der Kreismitgliederversammlung sind:

    • die Beschlussfassung über die vorliegenden Anträge

    • die Beschlussfassung über die Satzung

    • die Beschlussfassung über das Programm zur Wahl des Kreistages

    • die Beitrags- und Kassenordnung, in der auch die Höhe der Mindesbeiträge festzulegen ist

    • die Wahl von Kandidatinnen und Kandidaten für den Kreistag

    • die Nachwahl von Mitgliedern des Kreisvorstandes

    • die Wahl der Kandidatinnen und Kandidaten zu Parlamentswahlen unter Berücksichtigung der Wahlgesetze, der Bundes- und Landessatzung und ggf. der Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane

§ 7 Der Kreisvorstand

  1. Der Kreisvorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, der Kreisschatzmeisterin oder dem Kreisschatzmeister und aus bis zu 4 weiteren Mitgliedern. Alle Mitglieder des Kreisvorstandes sind im Binnenverhältnis gleichberechtigt. Die Vorsitzenden sowie die Kreisschatzmeisterin oder der Kreisschatzmeister vertreten den Kreisverband einzeln oder gemeinsam gesetzlich nach außen und gegenüber anderen Parteigremien.

    Die Vorsitzenden können nicht gleichzeitig Fraktionsvorsitzende der Fraktion des Kreistages sein.

  2. Der Kreisvorstand wird für 2 Jahre gewählt. Die Amtszeit nachgewählter Mitglieder endet mit Ablauf der ordentlichen Wahlperiode. Die Wiederwahl des Kreisvorstandes ist möglich.

  3. Die Mitglieder des Kreisvorstandes können von der Kreismitgliederversammlung insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden.

  4. Der Kreisvorstand leitet den Kreisverband und führt seine Geschäfte nach Gesetz und Satzung. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er tagt parteiöffentlich, er kann die Öffentlichkeit herstellen.

§ 8 Die Kreisschiedskommission

Die aus einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden und zwei Personen als Beisitzerinnen bzw. Beisitzer bestehende Kreisschiedskommission, deren Mitglieder nicht den Vorständen angehören dürfen, wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie handelt auf Grundlage der Landesschiedsordnung und wendet diese entsprechend an.

§ 9 Die Rechnungsprüfung

Zwei Personen , die nicht dem Kreisvorstand angehören dürfen, werden für die Dauer von zwei Jahren für die Rechnungsprüfung gewählt.

§ 10 Die Delegierten

Die Delegierten zu Landes- und Bundesdelegiertenversammlungen werden regulär für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

§ 11 Wahlverfahren für Wahlen in der Kreismitgliederversammlung

  1. Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Wahlbewerberinnen und -bewerber sind geheim und werden mit Hilfe von Papier und Stift und einer Wahlurne durchgeführt. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden.

  2. Es wird zuerst eine Zählkommission aus zwei Personen bestimmt, die nicht selbst zur Wahl stehen.

  3. Wer wahlberechtigt ist, ergibt sich aus dem jeweils gültigen Wahlgesetz.

  4. Alle Kandidatinnen und Kandidaten können sich kurz vorstellen. Eine Bewerbung und Vorstellung ist bei Nichtanwesenheit auch schriftlich möglich.

  5. Zunächst werden die ungeraden Frauenplätze gewählt. Danach alle offenen Plätze. Das Frauenstatut ist zu beachten. Für die offenen Plätze können Frauen und Männer kandidieren.

  6. Die Wahlberechtigten haben in jedem Wahlgang jeweils so viele Stimmen, wie in diesem Wahlgang Positionen nach §7 bis §10 zu wählen sind. Akkumulation von Stimmen ist nicht zulässig. (Erläuterung: Dieses Wahlverfahren entspricht einer jeweils erneuten Wahl pro Position.)

  7. Sind Ersatzvertreter zu wählen, so werden maximal so viele gewählt, wie Positionen zu besetzen sind. Die Anzahl der Stimmen richtet sich nach der Zahl der Kandidaten bis zum Maximum nach Absatz 6.

  8. Gewählt ist, wer im ersten oder - falls erforderlich - im zweiten Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.

  9. Ein erforderlicher dritter Wahlgang findet nur zwischen den beiden Bewerberinnen bzw. Bewerbern mit den meisten Stimmen statt.

  10. Für alle Wahlgänge gilt, dass gewählt ist, wer die meisten gültigen Ja-Stimmen erhält, sofern die Zahl der Nein-Stimmen nicht höher ist als die Summe der Ja-Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§12 Kreisarbeitsgemeinschaften

  1. Kreisarbeitsgemeinschaften (KAGen) bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN haben das Ziel, die inhaltliche und politische Arbeit in der Partei und in ihren Gremien zu entwickeln, zu vernetzen sowie die Zusammenarbeit mit außerparteilichen (Fach-)Verbänden, Initiativen und wissenschaftlichen Institutionen zu koordinieren.

  2. Der Kreisvorstand und die Kreismitgliederversammlung beziehen die KAGen in die Beratungen über Strategie, Programmatik und Wahlkampf ein und organisieren in diesen Fragen einen transparenten Entscheidungsprozess. Dazu gehört auch die rechtzeitige und umfassende Information der KAGen über die Diskussionsprozesse in der Partei sowie der Kreistagsfraktion.

  3. Die KAGen besitzen Antragsrecht auf den Kreismitgliederversammlungen.

  4. Der Kreisvorstand und die Kreistagsfraktion benennen Ansprechpatner*innen für die KAGen.

  5. Die Kreisarbeitsgemeinschaften sind Ort ehrenamtlicher Arbeit auf Kreisebene. Sie stellen Arbeitszusammenhänge auch zu außerparlamentarischen Bewegungen und wissenschaftlichen Institutionen her und entwickeln die politische Programmatik von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN weiter. Sie haben die Aufgabe, örtliche Arbeitsgruppen zu vernetzen und die Facharbeit der Ortsverbände zu bereichern.

  6. Die Mitarbeit in Kreisarbeitsgemeinschaften steht neben den Mitgliedern ausdrücklich auch Nichtmitgliedern offen.

  7. Die Anerkennung einer Kreisarbeitsgemeinschaft erfolgt auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern. Die Kreismitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Zulassung. In dem Antrag ist die inhaltliche Zielsetzung der KAG zu beschreiben.

  8. Der Kreisvorstand kann die Anerkennung einer KAG widerrufen, wenn über einen längeren Zeitraum die Arbeit einer KAG nicht die Regeln für Kreisarbeitsgemeinschaft erfüllt. Gegen den Widerruf der Anerkennung einer Kreisarbeitsgemeinschaft ist ein Einspruch beim Kreisschiedsgericht möglich.

  9. Um die Arbeit der KAG zu koordinieren und sie insbesondere auch gegenüber anderen Parteigremien zu vertreten, wählt die KAG aus ihrer Mitte auf der ersten Sitzung eines jeden Jahres bis zu zwei Sprecher*innen, die Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Stormarn sein müssen. Die Wiederwahl ist möglich.

  10. KAGen tagen mindestens zweimal jährlich und sind solange beschlussfähig, wie mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Einladung soll mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen erfolgen. Der Kreisvorstand und die Sprecher*innen der anderen KAGen sind über Termin und Tagesordnungen vorab zu informieren.

  11. Von den Sitzungen werden Kurzberichte oder ggf. Ergebnisprotokolle angefertigt, die dem Kreisvorstand vorgelegt werden. Über politisch bedeutsame Beschlüsse wird der Kreisvorstand umgehend nach den Sitzungen unterrichtet.

  12. Für die Sprecher*in der KAGen werden die Reisekosten für die Teilnahme an KAG-Sitzungen erstattet. Die Erstattung von Aufwendungen werden mittels des für den Kreisverband gültigen Kostenerstattungsformular gegenüber der*dem Kreisschatzmeister*in abgerechnet.

  13. Es besteht die Möglichkeit, Mittel für Aktionen, beim Kreisvorstand oder der Kreismitgliederversammlung zu beantragen.

§ 13 Urabstimmung

Eine Urabstimmung unter allen Mitglieder von BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN Kreisverband Stormarn erfolgt auf Beschluss der Kreismitgliederversammlung oder auf Antrag von 20 v. H. der Mitglieder. Für die Durchführung der Urabstimmung gilt die Urabstimmungsordnung der nächst höheren Ebene entsprechend.

§ 14Auflösung

Über die Auflösung des Kreisverbandes entscheidet eine Kreismitgliederversammlung mit einer Mehrheit 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Der Beschluss bedarf der Bestätigung durch eine Urabstimmung. Im Falle der Auflösung des Kreisverbandes fällt sein Vermögen der nächst höheren bestehenden Gliederung der Partei BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN zu.

§ 15 Schlussbestimmungen

Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Satzungen übergeordneter Gliederungen und der Gesetze. Diese Satzung tritt am Tage der Beschlussfassung hierüber, am 29.06.1994 in Kraft.

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