Bio-Gas Betreiber-Freiheit - Bundesgericht ermöglicht Betreibergesellschaften

Wie in der neuesten Ausgabe von "neue energie" gemeldet, hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig der restriktiven Genehmigungspraxis der Behörden eine Absage erteilt. (Az: 7 C 6.08, 11.12.08).

Nach der - in rot-grüner Regierungszeit - getroffenen Regelung sind Biogas-Anlagen genauso wie Windenergie-Anlagen im landwirtschaftlichen Außenbereich grundsätzlich zu genehmigen, wenn ihnen keine öffentlichen Belange entgegenstehen. Damit ist der Antragsteller nicht mehr auf einen Bebauungsplan angewiesen und von Entscheidungen des Gemeinderates weitgehend unabhängig.

Bisher hatten die Behörden aber nur Anlagen genehmigt, wenn der Inhaber des Landwirtschaftsbetriebes auch gleichzeitig Betreiber der Biogasanlage war. Diese Einschränkung ist aber rechtlich nicht haltbar.
Nun können und müssen also auch Anlagen genehmigt werden, die von Gesellschaften betrieben werden, die sich  z.B. aus Kooperationen von Landwirten, von Finanzinvestoren oder Anlagenherstellern bilden dürfen.

Damit erweitern sich die Möglichkeiten, in regenerativen Energien zu investieren, auch wenn man selbst kein Landwirt ist, freut sich Hartmut Jokisch (Vorstandsmitglied der Stormarner Grünen). Viele Landwirte haben ja zur Zeit Probleme, zinsgünstige Kredite von den Banken zu bekommenn und viele Investoren, deren Kapital bei den gleichen Banken im Widerspruch zu den hohen Kreditzinsen kaum Gewinn abwirft, können das rot-grün-initiierte Energieeinspeisegesetz nutzen, ihr Geld sinnvoll und dividendenträchtig einzusetzen.

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