Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat entschieden, dass unter bestimmten Voraussetzungen ein (an sich landwirtschaftsfremdes) Windrad als ein dem landwirttschaftlichen Betrieb untergeordneter Betriebsteil angesehen werden kann. Damit gilt hierfür die Privilegierung der Landwirtschaft nach §35 Abs.1 Nr.1 des Baugesetzbuches (BauGB). Das wiederum bedeutet, dass der Planvorbehalt §35 Abs.3 Satz 3 des BauGB für landwirtschaftliche Anlagen nicht gilt.
Die Ausweisung von Vorranggebieten im Flächennutzungsplan oder in einem Regionalplan können daher ein derart privilegiertes Windrad nicht verhindern.
Mit diesem Beschluss hat das BVerwG die Revision eines Urteils des Lüneburger Ober-Verwaltungsgerichts (OVG) abgelehnt.
In diesem Urteil (12 LB 48/07) hatten die Lüneburger Richter entschieden, dass eine 100m hohe Windkraftanlage, die 170m vom Wohnhaus entfernt steht, als untergeordneter Betriebsteil einzustufen ist, weil der jährliche Energieverbrauch des Betriebes plus Wohnhaus mehr als die Hälfte der Stromproduktion der Windanlage ausmacht.
Dies meldete der Bundesverband für Windenergie in seiner neuesten Ausgabe von 'BWE intern' vom Februar 2009.
Dr. Hartmut Jokisch
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